320.1
SPFG
CH-SG
Art. 25 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Darlehen
IV. Finanzierung
Art. 25 SPFG · Darlehen
1. Die Regierung kann den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen für die Erfüllung der Leistungsaufträge Darlehen gewähren.
2. Darlehen werden gesichert, verzinst und amortisiert.