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320.1 SPFG CH-SG

Art. 25 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Darlehen

IV. Finanzierung
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Art. 25 SPFG · Darlehen

1. Die Regierung kann den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen für die Erfüllung der Leistungsaufträge Darlehen gewähren.

2. Darlehen werden gesichert, verzinst und amortisiert.

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