Art. 24 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Zusätzliche kantonale Beiträge
Art. 24 SPFG · Zusätzliche kantonale Beiträge
1. Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern und weiteren Leistungserbringern mit Standort im Kanton St.Gallen Beiträge an die ungedeckten Kosten gewährt werden für
a)* versorgungspolitisch notwendige ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
b)* versorgungspolitisch notwendige ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung;
c) Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Psychiatrie;
d)* Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;
e)* Sicherstellung der regionalen Notfallversorgung.
2. Beiträge können gewährt werden, wenn
1. die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;
2. die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.
3. Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.