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320.1 SPFG CH-SG

Art. 24 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Zusätzliche kantonale Beiträge

IV. Finanzierung
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Art. 24 SPFG · Zusätzliche kantonale Beiträge

1. Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern und weiteren Leistungserbringern mit Standort im Kanton St.Gallen Beiträge an die ungedeckten Kosten gewährt werden für

a)* versorgungspolitisch notwendige ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;

b)* versorgungspolitisch notwendige ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung;

c) Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Psychiatrie;

d)* Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;

e)* Sicherstellung der regionalen Notfallversorgung.

2. Beiträge können gewährt werden, wenn

1. die Leistung wirtschaftlich erbracht wird;

2. die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.

3. Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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