320.1
SPFG
CH-SG
Art. 23 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Betriebs- und Investitionskostenbeiträge
IV. Finanzierung
Art. 23 SPFG · Betriebs- und Investitionskostenbeiträge
1. Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können den Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen im Rahmen der Spitalplanung zusätzlich zur Abgeltung der Leistungen nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten gewährt werden.
2. Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.