320.1
SPFG
CH-SG
Art. 22 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Genehmigung der Tarifverträge
IV. Finanzierung
Art. 22 SPFG · Genehmigung der Tarifverträge
1. Tarifverträge werden genehmigt, wenn sie den Anforderungen von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 entsprechen.
2. Die Wirtschaftlichkeit wird durch einen interkantonalen Vergleich der schweregradbereinigten Kosten überprüft, wenn ein schweregradabhängiges Tarifsystem vorliegt.