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320.1 SPFG CH-SG

Art. 22 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Genehmigung der Tarifverträge

IV. Finanzierung
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Art. 22 SPFG · Genehmigung der Tarifverträge

1. Tarifverträge werden genehmigt, wenn sie den Anforderungen von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 entsprechen.

2. Die Wirtschaftlichkeit wird durch einen interkantonalen Vergleich der schweregradbereinigten Kosten überprüft, wenn ein schweregradabhängiges Tarifsystem vorliegt.

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