320.1
SPFG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Kosten der Bundesstatistiken
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 20 SPFG · Kosten der Bundesstatistiken
1. Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen werden die Kosten für die Durchführung der Erhebung der Bundesstatistiken in Rechnung gestellt.