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320.1 SPFG CH-SG

Art. 20 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Kosten der Bundesstatistiken

III. Spitalplanung und Spitalliste
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Art. 20 SPFG · Kosten der Bundesstatistiken

1. Spitälern mit Standort im Kanton St.Gallen werden die Kosten für die Durchführung der Erhebung der Bundesstatistiken in Rechnung gestellt.

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