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320.1 SPFG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 SPFG · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) Spital: Gesamtheit der Institutionen, einschliesslich Geburtshäuser, oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen;

b) medizinische Leistungseinheit: Zusammenzug von medizinisch verwandten Diagnosen und Behandlungen;

c) Leistungsgruppe: Zusammenzug von medizinischen Leistungseinheiten nach medizinischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Vergabe von Leistungsaufträgen;

d) Zusatzleistungen: Leistungen bei stationärer Behandlung von Patientinnen und Patienten, die über die obligatorischen Leistungen nach der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes hinausgehen.

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