320.1
SPFG
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Begriffe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 SPFG · Begriffe
1. In diesem Erlass bedeuten
a) Spital: Gesamtheit der Institutionen, einschliesslich Geburtshäuser, oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen;
b) medizinische Leistungseinheit: Zusammenzug von medizinisch verwandten Diagnosen und Behandlungen;
c) Leistungsgruppe: Zusammenzug von medizinischen Leistungseinheiten nach medizinischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Vergabe von Leistungsaufträgen;
d) Zusatzleistungen: Leistungen bei stationärer Behandlung von Patientinnen und Patienten, die über die obligatorischen Leistungen nach der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes hinausgehen.