320.1
SPFG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - b) Bearbeitung
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 19 SPFG · b) Bearbeitung
1. Betriebsbezogene Daten können in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden. Das Geschäftsgeheimnis des Spitals wird gewahrt.
2. Patientenbezogene Daten werden nach der Erhebung anonymisiert, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle oder die Kodierrevision verwendet werden. Die Daten werden ausschliesslich in anonymisierter Form veröffentlicht. Sie lassen keine Rückschlüsse auf Personen zu.