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320.1 SPFG CH-SG

Art. 18 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Daten a) Umfang

III. Spitalplanung und Spitalliste
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Art. 18 SPFG · Daten a) Umfang

1. Spitäler liefern dem zuständigen Departement die notwendigen medizinischen, qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für

a) die Spitalplanung;

b) das Erstellen der Spitalliste;

c) die Vergabe der Leistungsaufträge;

d) die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags sowie der mit dem Leistungsauftrag verbundenen Auflagen und Bedingungen.

2. Die Daten werden zeitgerecht, vollständig und unentgeltlich geliefert.

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