320.1
SPFG
CH-SG
Art. 18 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Daten a) Umfang
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 18 SPFG · Daten a) Umfang
1. Spitäler liefern dem zuständigen Departement die notwendigen medizinischen, qualitätsbezogenen und finanziellen Daten für
a) die Spitalplanung;
b) das Erstellen der Spitalliste;
c) die Vergabe der Leistungsaufträge;
d) die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsauftrags sowie der mit dem Leistungsauftrag verbundenen Auflagen und Bedingungen.
2. Die Daten werden zeitgerecht, vollständig und unentgeltlich geliefert.