Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.1 SPFG CH-SG

Art. 17 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Leistungsverpflichtung

III. Spitalplanung und Spitalliste
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Art. 17 SPFG · Leistungsverpflichtung

1. Die Regierung kann, soweit dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung notwendig ist, Spitäler im Kanton verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen.

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