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320.1 SPFG CH-SG

Art. 16 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Zusätzliche Leistungen

III. Spitalplanung und Spitalliste
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Art. 16 SPFG · Zusätzliche Leistungen

1. Spitäler können weitere Leistungen anbieten, soweit die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt werden.

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