320.1
SPFG
CH-SG
Art. 16 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - Zusätzliche Leistungen
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 16 SPFG · Zusätzliche Leistungen
1. Spitäler können weitere Leistungen anbieten, soweit die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags und die langfristige Gesundheitsversorgung nicht beeinträchtigt werden.