320.1
SPFG
CH-SG
Art. 15 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - f ) Sanktionen
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 15 SPFG · f ) Sanktionen
1. Bei Nichterfüllung oder Verletzung des Leistungsauftrags können als Sanktionen angeordnet werden
a) durch das zuständige Departement eine Verwarnung oder eine Geldleistung bis Fr. 200 000.-;
b) durch die Regierung ein teilweiser oder vollständiger Entzug des Leistungsauftrags.