320.1
SPFG
CH-SG
Art. 14 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - e) Auslagerung von medizinischen Leistungen
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 14 SPFG · e) Auslagerung von medizinischen Leistungen
1. Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals ist ausgeschlossen.
2. Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.