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320.1 SPFG CH-SG

Art. 14 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - e) Auslagerung von medizinischen Leistungen

III. Spitalplanung und Spitalliste
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Art. 14 SPFG · e) Auslagerung von medizinischen Leistungen

1. Die Auslagerung von medizinischen Leistungen an Dritte ausserhalb des Spitals ist ausgeschlossen.

2. Die Auslagerung von medizinischen Supportleistungen ist zulässig, soweit die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird.

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