320.1
SPFG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - b) Voraussetzungen
III. Spitalplanung und Spitalliste
Art. 11 SPFG · b) Voraussetzungen
1. Der Leistungsauftrag wird auf der Grundlage von medizinischen Leistungseinheiten und -gruppen erteilt.
2. Er kann Spitälern erteilt werden, welche
a) die Planungsziele nach Art. 6 dieses Erlasses am besten erfüllen;
b) sich im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten verpflichten, Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton sowie ausserkantonale Patientinnen und Patienten, soweit eine Vereinbarung vorliegt, aufzunehmen;
c) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, deren Arbeitsbedingungen angemessen sind.