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320.1 SPFG CH-SG

Art. 11 Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung (SPFG) - b) Voraussetzungen

III. Spitalplanung und Spitalliste
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Art. 11 SPFG · b) Voraussetzungen

1. Der Leistungsauftrag wird auf der Grundlage von medizinischen Leistungseinheiten und -gruppen erteilt.

2. Er kann Spitälern erteilt werden, welche

a) die Planungsziele nach Art. 6 dieses Erlasses am besten erfüllen;

b) sich im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten verpflichten, Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton sowie ausserkantonale Patientinnen und Patienten, soweit eine Vereinbarung vorliegt, aufzunehmen;

c) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, deren Arbeitsbedingungen angemessen sind.

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