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315.11 VLK CH-SG

Art. 4a Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (VLK) - Schlachtung von kranken Tieren

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Art. 4a VLK · Schlachtung von kranken Tieren

1. Die Schlachtung von krankem Vieh wird in der nächstgelegenen, dafür bezeichneten Schlachtanlage durchgeführt.

2. Schlachttierkörper werden bis zur abschliessenden Beurteilung durch die Fleischkontrolle gekühlt und räumlich getrennt von anderen Schlachttierkörpern aufbewahrt.

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