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315.11 VLK CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (VLK) - Pilzkontrolle

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Art. 4 VLK · Pilzkontrolle

1. Die politische Gemeinde kann für die Durchführung der Pilzkontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter Pilze Pilzkontrolleure bezeichnen.

2. Sie meldet diese dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

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