315.11
VLK
CH-SG
Art. 2a Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (VLK) - Selbstkontrolle der öffentlichen Wasserversorgungen
Art. 2a VLK · Selbstkontrolle der öffentlichen Wasserversorgungen
1. Die öffentlichen Wasserversorgungen lassen im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 26 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 und Art. 73 ff. der eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 Analysen durch Laboratorien durchführen, die nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder nach einer vergleichbaren Norm bewertet und zugelassen sind.
2. Sie stellen dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Untersuchungsergebnisse eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu.