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315.1 EG-LMG CH-SG

Art. 6 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung (EG-LMG) - Polizeiliche Befugnisse[[1]](#articletitle_text_fn_29656_2_1_c)

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Art. 6 EG-LMG · Polizeiliche Befugnisse[[1]](#articletitle_text_fn_29656_2_1_c)

1. Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse

a) Feststellung von Personalien;

b) Kontrolle von Behältnissen und Räumen;

c) Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.

2. Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.

3. Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.

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