315.1
EG-LMG
CH-SG
Art. 6 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung (EG-LMG) - Polizeiliche Befugnisse[[1]](#articletitle_text_fn_29656_2_1_c)
Art. 6 EG-LMG · Polizeiliche Befugnisse[[1]](#articletitle_text_fn_29656_2_1_c)
1. Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse
a) Feststellung von Personalien;
b) Kontrolle von Behältnissen und Räumen;
c) Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.
2. Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.
3. Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.