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315.1 EG-LMG CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung (EG-LMG) - Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

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Art. 1 EG-LMG · Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

1. Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung.

2. Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.

3. Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.

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