Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung (EG-LMG) - Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung (EG-LMG)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung.
2. Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.
3. Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.
1. Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge ausserkantonaler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird.
1. Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse
a) Feststellung von Personalien;
b) Kontrolle von Behältnissen und Räumen;
c) Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.
2. Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.
3. Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.
1. Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich Einsprache erheben.
2. Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.
3. Einspracheentscheide können mit Rekurs angefochten werden.
1. Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.