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314.52 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - Anwendbares Recht

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Art. 6 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · Anwendbares Recht

1. Massnahmen, Verfahren und Rechtsschutz richten sich

a) nach der Strafprozessordnung, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet;

b) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege in den übrigen Fällen.

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