314.52
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - Anwendbares Recht
Art. 6 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · Anwendbares Recht
1. Massnahmen, Verfahren und Rechtsschutz richten sich
a) nach der Strafprozessordnung, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet;
b) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege in den übrigen Fällen.