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314.52 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - b) Staatsanwaltschaft

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Art. 5 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · b) Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet bei begründetem Verdacht auf Anbau des Hanfs als Betäubungsmittel eine Strafuntersuchung.

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