314.52
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - b) Staatsanwaltschaft
Art. 5 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · b) Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet bei begründetem Verdacht auf Anbau des Hanfs als Betäubungsmittel eine Strafuntersuchung.