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314.52 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - Zuständigkeit a) Kantonspolizei

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Art. 4 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · Zuständigkeit a) Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei

a) nimmt die nötigen Kontrollen vor, kann insbesondere Proben erheben und Einsicht in die Unterlagen nehmen;

b) benachrichtigt die Staatsanwaltschaft, wenn der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die Einsicht in die Unterlagen verweigert;

c) kann bei einer Verletzung der Meldepflicht den angepflanzten Hanf beschlagnahmen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet.

2. Der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei kann die Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs anordnen, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist. Die Kosten der Verwertung trägt der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin.

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