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314.52 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - c) Weiterleitung

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Art. 3 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · c) Weiterleitung

1. Das Landwirtschaftsamt leitet die Meldung an die Kantonspolizei und an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen weiter.

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