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314.52 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - b) Inhalt

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Art. 2 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · b) Inhalt

1. Die Meldung umfasst

a) die angepflanzte Hanfsorte;

b) die Angaben über die Herkunft des Saatguts, namentlich über den Lieferanten, und den für das Saatgut bezahlten Preis;

c) den zu erwartenden THC-Gehalt und allfällige besondere Massnahmen zur Beeinflussung dieses THC-Gehalts, namentlich durch künstliche Belichtung und Bewässerung sowie durch Trennung von männlichen und weiblichen Pflanzen;

d) den genauen Ort und die Grösse der Anbaufläche;

e) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Produzenten oder der verantwortlichen Produzentin. Juristische Personen legen einen aktuellen Handelsregisterauszug bei;

f) den geplanten Verwendungszweck;

g) die geplanten Abnehmer oder Abnehmerinnen unter Nennung der Angaben nach Bst. e. Liegen bereits Abnahmeverträge oder -vorverträge vor, sind diese beizulegen.

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