Art. 2 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - b) Inhalt
Art. 2 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · b) Inhalt
1. Die Meldung umfasst
a) die angepflanzte Hanfsorte;
b) die Angaben über die Herkunft des Saatguts, namentlich über den Lieferanten, und den für das Saatgut bezahlten Preis;
c) den zu erwartenden THC-Gehalt und allfällige besondere Massnahmen zur Beeinflussung dieses THC-Gehalts, namentlich durch künstliche Belichtung und Bewässerung sowie durch Trennung von männlichen und weiblichen Pflanzen;
d) den genauen Ort und die Grösse der Anbaufläche;
e) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Produzenten oder der verantwortlichen Produzentin. Juristische Personen legen einen aktuellen Handelsregisterauszug bei;
f) den geplanten Verwendungszweck;
g) die geplanten Abnehmer oder Abnehmerinnen unter Nennung der Angaben nach Bst. e. Liegen bereits Abnahmeverträge oder -vorverträge vor, sind diese beizulegen.