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314.52 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf - Meldung a) Pflicht

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Art. 1 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf · Meldung a) Pflicht

1. Wer zehn oder mehr Hanfpflanzen anbaut oder anbauen lässt, erstattet dem Landwirtschaftsamt vor der Aussaat oder Aufzucht Meldung.

Meldung a) Pflicht Art. 2 Verordnung über die Meldepflicht bei Anbau von Hanf →

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