Meldung a) Pflicht
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Wer zehn oder mehr Hanfpflanzen anbaut oder anbauen lässt, erstattet dem Landwirtschaftsamt vor der Aussaat oder Aufzucht Meldung.
1. Die Meldung umfasst
a) die angepflanzte Hanfsorte;
b) die Angaben über die Herkunft des Saatguts, namentlich über den Lieferanten, und den für das Saatgut bezahlten Preis;
c) den zu erwartenden THC-Gehalt und allfällige besondere Massnahmen zur Beeinflussung dieses THC-Gehalts, namentlich durch künstliche Belichtung und Bewässerung sowie durch Trennung von männlichen und weiblichen Pflanzen;
d) den genauen Ort und die Grösse der Anbaufläche;
e) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Produzenten oder der verantwortlichen Produzentin. Juristische Personen legen einen aktuellen Handelsregisterauszug bei;
f) den geplanten Verwendungszweck;
g) die geplanten Abnehmer oder Abnehmerinnen unter Nennung der Angaben nach Bst. e. Liegen bereits Abnahmeverträge oder -vorverträge vor, sind diese beizulegen.
1. Das Landwirtschaftsamt leitet die Meldung an die Kantonspolizei und an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen weiter.
1. Die Kantonspolizei
a) nimmt die nötigen Kontrollen vor, kann insbesondere Proben erheben und Einsicht in die Unterlagen nehmen;
b) benachrichtigt die Staatsanwaltschaft, wenn der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin die Einsicht in die Unterlagen verweigert;
c) kann bei einer Verletzung der Meldepflicht den angepflanzten Hanf beschlagnahmen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet.
2. Der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei kann die Vernichtung des beschlagnahmten Hanfs anordnen, wenn keine oder keine sofortige gesetzeskonforme Verwertung möglich ist. Die Kosten der Verwertung trägt der verantwortliche Produzent oder die verantwortliche Produzentin.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet bei begründetem Verdacht auf Anbau des Hanfs als Betäubungsmittel eine Strafuntersuchung.
1. Massnahmen, Verfahren und Rechtsschutz richten sich
a) nach der Strafprozessordnung, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet;
b) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege in den übrigen Fällen.
1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2010 angewendet.