Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.5 VBETMG CH-SG

Art. 6 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (VBetmG) - Laufende Lagerkontrolle

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Art. 6 VBetmG · Laufende Lagerkontrolle

1. Inhaber von Privatapotheken, selbstdispensierende Tierärzte, Apotheker, Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute führen nach den Weisungen des Kantonsapothekers eine laufende Lagerkontrolle für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln.

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