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314.5 VBETMG CH-SG

Art. 5 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (VBetmG) - Meldungen

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Art. 5 VBetmG · Meldungen

1. Änderungen der für Bewilligungen massgeblichen Verhältnisse sind dem Kantonsapotheker zu melden. Bei Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung ist die Meldung an den Kantonsarzt zu richten.

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