314.5
VBETMG
CH-SG
Art. 5 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (VBetmG) - Meldungen
Art. 5 VBetmG · Meldungen
1. Änderungen der für Bewilligungen massgeblichen Verhältnisse sind dem Kantonsapotheker zu melden. Bei Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung ist die Meldung an den Kantonsarzt zu richten.