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314.5 VBETMG CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (VBetmG) - Kantonsapotheker

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Art. 4 VBetmG · Kantonsapotheker

1. Der Kantonsapotheker führt die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Fabrikations- und Handelsfirmen, wissenschaftlichen Instituten und Krankenanstalten durch.

2. Bei Tierärzten ist der Kantonstierarzt zuständig.

3. Der Kantonsapotheker erteilt und entzieht Bewilligungen zur Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln und zum Handel damit und Bewilligungen zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln.

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