314.5
VBETMG
CH-SG
Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (VBetmG) - Kantonsarzt
Art. 3 VBetmG · Kantonsarzt
1. Der Kantonsarzt ist zuständig für
a) Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit;
b) Anordnung von Massnahmen gegenüber Betäubungsmittelabhängigen und Betäubungsmittelgefährdeten;
c) Bewilligungen für Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen;
d) Abgabe der amtlichen Rezeptformulare.
2. Ärzte, die Abhängige mit Betäubungsmitteln behandeln, teilen dem Kantonsarzt die Namen der Patienten sowie Beginn, Art und Ende der Behandlungen mit. Der Kantonsarzt führt ein Verzeichnis der Meldungen, aus dem er Ärzten Auskunft geben darf, soweit medizinische Gründe es erfordern.