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314.5 VBETMG CH-SG

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (VBetmG) - Regierungsrat (VBETMG)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel.

2. Er kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse zur Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs privaten Organisationen übertragen.

1. Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.

2. ...

1. Der Kantonsarzt ist zuständig für

a) Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit;

b) Anordnung von Massnahmen gegenüber Betäubungsmittelabhängigen und Betäubungsmittelgefährdeten;

c) Bewilligungen für Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen;

d) Abgabe der amtlichen Rezeptformulare.

2. Ärzte, die Abhängige mit Betäubungsmitteln behandeln, teilen dem Kantonsarzt die Namen der Patienten sowie Beginn, Art und Ende der Behandlungen mit. Der Kantonsarzt führt ein Verzeichnis der Meldungen, aus dem er Ärzten Auskunft geben darf, soweit medizinische Gründe es erfordern.

1. Der Kantonsapotheker führt die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Fabrikations- und Handelsfirmen, wissenschaftlichen Instituten und Krankenanstalten durch.

2. Bei Tierärzten ist der Kantonstierarzt zuständig.

3. Der Kantonsapotheker erteilt und entzieht Bewilligungen zur Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln und zum Handel damit und Bewilligungen zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln.

1. Änderungen der für Bewilligungen massgeblichen Verhältnisse sind dem Kantonsapotheker zu melden. Bei Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung ist die Meldung an den Kantonsarzt zu richten.

1. Inhaber von Privatapotheken, selbstdispensierende Tierärzte, Apotheker, Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute führen nach den Weisungen des Kantonsapothekers eine laufende Lagerkontrolle für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln.

1. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 8. Juli 1952 wird aufgehoben.

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