314.3
CH-SG
Art. 9 Heilmittelverordnung - Qualitätssicherung
III. Detailhandel - 2. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Heilmittelverordnung · Qualitätssicherung
1. Der Detailhandelsbetrieb unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist.
2. Das Qualitätssicherungssystem hat insbesondere den Leitfäden zur Qualitätssicherung der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker der Region Ost- und Zentralschweiz zu entsprechen.
3. Die Kantonsapotheke kann ergänzende Weisungen erlassen.