Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 7 Heilmittelverordnung - Arten

III. Detailhandel - 1. Detailhandelsbetriebe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Heilmittelverordnung · Arten

1. Zum Detailhandel gehören

a) öffentliche Apotheken;

b) ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten;

c) tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere und Tiergruppen;

d) Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten oder an Heimbewohnerinnen und Heimbewohner;

e) Drogerien.

2. Die Vollzugsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis der Detailhandelsbetriebe.

← Art. 6 Heilmittelverordnung Geltungsbereich Art. 8 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →