314.3
CH-SG
Art. 7 Heilmittelverordnung - Arten
III. Detailhandel - 1. Detailhandelsbetriebe
Art. 7 Heilmittelverordnung · Arten
1. Zum Detailhandel gehören
a) öffentliche Apotheken;
b) ärztliche und zahnärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten;
c) tierärztliche Privatapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere und Tiergruppen;
d) Spital- und Heimapotheken zur Abgabe an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten oder an Heimbewohnerinnen und Heimbewohner;
e) Drogerien.
2. Die Vollzugsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis der Detailhandelsbetriebe.