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314.3 CH-SG

Art. 6 Heilmittelverordnung - b) Verschreibung

II. Heilmittel
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Art. 6 Heilmittelverordnung · b) Verschreibung

1. Rezepte für Heilmittel sind gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten

a) Name und Vorname der ausstellenden Person sowie deren Praxis- oder Betriebsadresse in Druckschrift;

b) eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person. Die qualifizierte elektronische Signatur im Sinn von Art. 14 Abs. 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. Mai 1911 ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt;

c) Name und Vorname sowie Jahrgang der Patientin oder des Patienten;

d) bei Tieren

1. Name und Vorname sowie Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;

2. Bezeichnung der Tierart;

3. Anzahl der zu behandelnden Tiere;

e) Datum der Ausstellung;

f) Art und Menge des abzugebenden Heilmittels sowie die Dosierung.

2. Rezepte für Heilmittel sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens ein Jahr, Dauerrezepte längstens zwei Jahre gültig.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Verschreibung von Betäubungsmitteln sowie von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittel-Vormischungen.

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