Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 44 Heilmittelverordnung - Übergangsbestimmung

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 44 Heilmittelverordnung · Übergangsbestimmung

1. Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen für öffentliche Apotheken, Privatapotheken und Drogerien gelten bis zu deren Ablauf.

2. Vorbehalten bleiben der Entzug und die Einschränkung der Bewilligung nach Massgabe der in diesem Erlass festgelegten Voraussetzungen.

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