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314.3 CH-SG

Art. 40 Heilmittelverordnung - Entzug und Beschränkung der Bewilligung

VI. Verfahren und Vollzug
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Art. 40 Heilmittelverordnung · Entzug und Beschränkung der Bewilligung

1. Die Vollzugsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen zur Herstellung oder Abgabe von Heilmitteln nicht mehr gegeben sind.

2. Sie kann bei Verstössen gegen die Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung oder dieses Erlasses, insbesondere bei mangelnder Qualitätssicherung, vorschriftswidriger Lagerung, Überwachung oder Abgabe von Arzneimitteln, die Bewilligung zur Herstellung oder Abgabe einschränken oder entziehen.

3. Sie zeigt den Entzug oder die Einschränkung der Bewilligung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel oder der Einreichung eines Massnahmenplans an.

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