Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 4 Heilmittelverordnung - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

II. Heilmittel
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Art. 4 Heilmittelverordnung · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1. Die Vollzugsbehörde erteilt Betrieben die Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn diese nachweisen, dass

a) sie die geeigneten qualitätssichernden Massnahmen ergreifen, um den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherzustellen;

b) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt;

c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;

d) die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist.

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