Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 39 Heilmittelverordnung - Mitteilungspflicht

VI. Verfahren und Vollzug
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Art. 39 Heilmittelverordnung · Mitteilungspflicht

1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber reicht der Vollzugsbehörde für jede Änderung des Inhalts der Bewilligung ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.

2. Sie oder er meldet der Vollzugsbehörde nach Bewilligungserteilung wesentliche Änderungen im personellen, organisatorischen und infrastrukturellen Bereich.

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