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314.3 CH-SG

Art. 38 Heilmittelverordnung - Verfahren der Erteilung einer Bewilligung

VI. Verfahren und Vollzug
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Art. 38 Heilmittelverordnung · Verfahren der Erteilung einer Bewilligung

1. Das Gesuch um Bewilligung zur Herstellung oder Abgabe von Heilmitteln ist bei der Vollzugsbehörde einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.

2. Die Vollzugsbehörde kann bei der gesuchstellenden Person zusätzliche Unterlagen einfordern. Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wird unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt.

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