Art. 32 Heilmittelverordnung - Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Art. 32 Heilmittelverordnung · Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
1. Im Rahmen der Berufsausübung darf von der Kantonsapotheke bezeichnete verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden sowie davon Vorräte halten, wer mit Bewilligung des Gesundheitsdepartementes tätig ist als
a) Hebamme oder Entbindungspfleger;
b) Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker;
c) Chiropraktorin oder Chiropraktor;
d)* Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter;
e)* Optometristin oder Optometrist.
2. Die anwendungsberechtigte Person hält die Bestimmungen dieses Erlasses über den Detailhandel ein.
3. Die Kantonsapotheke untersagt die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wenn gegen die Bestimmungen dieses Erlasses über den Detailhandel verstossen wird oder andere als die von ihr bezeichneten Arzneimittel eingesetzt werden.