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314.3 CH-SG

Art. 31 Heilmittelverordnung - Abgabe von Tierarzneimitteln

IV. Weitere Berechtigungen zur Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln
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Art. 31 Heilmittelverordnung · Abgabe von Tierarzneimitteln

1. Die Vollzugsbehörde erteilt Zoo- und Imkerfachgeschäften die Bewilligung für die Abgabe von Tierarzneimitteln, wenn diese die Voraussetzungen nach Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 erfüllen.

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