314.3
CH-SG
Art. 30 Heilmittelverordnung - Abgabe und Anwendung durch Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin[[1]](#articletitle_text_fn_283145_2_1_c)
IV. Weitere Berechtigungen zur Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln
Art. 30 Heilmittelverordnung · Abgabe und Anwendung durch Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin[[1]](#articletitle_text_fn_283145_2_1_c)
1. Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin, die über die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung verfügen, können von der Kantonsapotheke bezeichnete Arzneimittel der Komplementärmedizin abgeben und anwenden.
2. Die Kantonsapotheke untersagt die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, wenn gegen die Bestimmungen dieses Erlasses verstossen wird.