Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 2a Heilmittelverordnung - Kantonsapotheke

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2a Heilmittelverordnung · Kantonsapotheke

1. Die Kantonsapotheke ist neben der Erfüllung der Vollzugsaufgaben zuständig für

a)* ...

b)* ...

c) Vermittlung von Informationen über den sicheren Umgang mit Arzneimitteln;

d) Beschaffung und Lagerung von Arzneimitteln für Katastrophen und Notlagen.

← Art. 2 Heilmittelverordnung Geltungsbereich Art. 3 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →