Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 29 Heilmittelverordnung - Leitung und Vertretung

III. Detailhandel - 6. Drogerien
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Art. 29 Heilmittelverordnung · Leitung und Vertretung

1. Die Leiterin oder der Leiter

a) führt keine weiteren Drogerien;

b) ist während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend;

c) sorgt bei Abwesenheit für eine Vertretung.

2. Die Tätigkeit von Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie Personen unter Aufsicht richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011.[25]

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