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314.3 CH-SG

Art. 28 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung

III. Detailhandel - 6. Drogerien
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Art. 28 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung

1. Drogerien sind Ladengeschäfte, die Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren verkaufen.

2. Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn

a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Drogistenberufs verfügt;

b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.

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