314.3
CH-SG
Art. 28 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung
III. Detailhandel - 6. Drogerien
Art. 28 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung
1. Drogerien sind Ladengeschäfte, die Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren verkaufen.
2. Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn
a) die Leiterin oder der Leiter über die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Drogistenberufs verfügt;
b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.