314.3
CH-SG
Art. 27 Heilmittelverordnung - Arzneimittelabgabe
III. Detailhandel - 5. Spital- und Heimapotheken
Art. 27 Heilmittelverordnung · Arzneimittelabgabe
1. Arzneimittel dürfen abgesehen von Notfällen abgegeben werden
a) aus einer Spitalapotheke an stationär oder ambulant behandelte Patientinnen oder Patienten des Spitals;
b) aus einer Heimapotheke an Bewohnerinnen oder Bewohner des Heims.