Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 27 Heilmittelverordnung - Arzneimittelabgabe

III. Detailhandel - 5. Spital- und Heimapotheken
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Art. 27 Heilmittelverordnung · Arzneimittelabgabe

1. Arzneimittel dürfen abgesehen von Notfällen abgegeben werden

a) aus einer Spitalapotheke an stationär oder ambulant behandelte Patientinnen oder Patienten des Spitals;

b) aus einer Heimapotheke an Bewohnerinnen oder Bewohner des Heims.

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