Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 26 Heilmittelverordnung - b) Ausnahme

III. Detailhandel - 5. Spital- und Heimapotheken
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Heilmittelverordnung · b) Ausnahme

1. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Spitäler und Heime, die ausschliesslich Arzneimittel aus dem Detailhandel für bestimmte Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin aus einer öffentlichen Apotheke beschaffen, individuell verwalten und durch eine diplomierte Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben.

2. Der Detailhandelsbetrieb beschriftet die Arzneimittel so, dass die Bestimmungsperson eindeutig ist.

← Art. 25 Heilmittelverordnung Geltungsbereich Art. 27 Heilmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →