314.3
CH-SG
Art. 26 Heilmittelverordnung - b) Ausnahme
III. Detailhandel - 5. Spital- und Heimapotheken
Art. 26 Heilmittelverordnung · b) Ausnahme
1. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Spitäler und Heime, die ausschliesslich Arzneimittel aus dem Detailhandel für bestimmte Patientinnen und Patienten oder Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin aus einer öffentlichen Apotheke beschaffen, individuell verwalten und durch eine diplomierte Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben.
2. Der Detailhandelsbetrieb beschriftet die Arzneimittel so, dass die Bestimmungsperson eindeutig ist.