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314.3 CH-SG

Art. 25 Heilmittelverordnung - Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen

III. Detailhandel - 5. Spital- und Heimapotheken
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Art. 25 Heilmittelverordnung · Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen

1. Die Vollzugsbehörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn

a) die Leiterin oder der Leiter über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Apothekerdiplom verfügt;

b) durch Inspektion festgestellt worden ist, dass die Vorschriften zur Führung eines Detailhandelsbetriebs erfüllt sind.

2. Die Spital- oder Heimapotheke kann von der Inhaberin oder dem Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Arztdiploms geführt werden, wenn keine Arzneimittel hergestellt oder direkt an Patientinnen oder Patienten zur Verwendung ausserhalb des stationären Bereichs abgegeben werden.

3. Lässt der Betrieb Arzneimittel im Auftrag herstellen, zieht er periodisch eine Inhaberin oder einen Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Apothekerdiploms für die Auftragserteilung, die Qualitätssicherung und die Sicherung der korrekten Anwendung bei.

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