Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 24 Heilmittelverordnung - Rezeptabgabe

III. Detailhandel - 4. Privatapotheken
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Art. 24 Heilmittelverordnung · Rezeptabgabe

1. Auf Verlangen ist anstelle des Arzneimittels ein Rezept abzugeben

a) der Patientin oder dem Patienten;

b) der Tierhalterin oder dem Tierhalter.

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