314.3
CH-SG
Art. 23 Heilmittelverordnung - Arzneimittelabgabe
III. Detailhandel - 4. Privatapotheken
Art. 23 Heilmittelverordnung · Arzneimittelabgabe
1. Inhaber und Inhaberinnen von Privatapotheken dürfen Arzneimittel abgeben
a) an eigene Patientinnen oder Patienten;
b) für Tiere und Tierbestände, welche die Tierärztin oder der Tierarzt betreut.
2. Die Abgabe an Dritte ist in Notfällen erlaubt.
3. Die Abgabe hat durch den Arzt oder die Ärztin selbst oder unter seiner oder ihrer unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.