Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
314.3 CH-SG

Art. 23 Heilmittelverordnung - Arzneimittelabgabe

III. Detailhandel - 4. Privatapotheken
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Art. 23 Heilmittelverordnung · Arzneimittelabgabe

1. Inhaber und Inhaberinnen von Privatapotheken dürfen Arzneimittel abgeben

a) an eigene Patientinnen oder Patienten;

b) für Tiere und Tierbestände, welche die Tierärztin oder der Tierarzt betreut.

2. Die Abgabe an Dritte ist in Notfällen erlaubt.

3. Die Abgabe hat durch den Arzt oder die Ärztin selbst oder unter seiner oder ihrer unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.

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